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Beamte des NRW Strafvollzuges bekommen Vollzugsärzte
In den Vollzugsanstalten: Willich, Köln, Hövelhof und Bochum werden Vollzugsärzte eingesetzt. Diese können zukünftig bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgefordert werden ein Gutachten zu erstellen. Das gleiche gilt auch bei Beamten des AVD´s ( § 118 Abs.3 LBG ) falls eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird.
Die Zuständigkeit der Vollzugsärzte erfolgt für einen bestimmten definierten Bezirk. Die JVA, in der der Vollzugsarzt tätig ist, ist aber von seiner Zuständigkeit ausgenommen.
Die Dienstvorgesetzte Stelle entscheidet vor der Zurruhesetzung eines Beamten darüber, ob die dafür erforderliche Untersuchung von einem “Amtsarzt” oder Vollzugsarzt durchgeführt werden soll.