Beamte des NRW Strafvollzuges bekommen Vollzugsärzte
In den Vollzugsanstalten: Willich, Köln, Hövelhof und Bochum werden Vollzugsärzte eingesetzt. Diese können zukünftig bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgefordert werden ein Gutachten zu erstellen. Das gleiche gilt auch bei Beamten des AVD´s ( § 118 Abs.3 LBG ) falls eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird.
Die Zuständigkeit der Vollzugsärzte erfolgt für einen bestimmten definierten Bezirk. Die JVA, in der der Vollzugsarzt tätig ist, ist aber von seiner Zuständigkeit ausgenommen.
Die Dienstvorgesetzte Stelle entscheidet vor der Zurruhesetzung eines Beamten darüber, ob die dafür erforderliche Untersuchung von einem “Amtsarzt” oder Vollzugsarzt durchgeführt werden soll.
Insbesondere kommt eine Untersuchung durch den Vollzugsarzt dann in Betracht, wenn die Fähigkeit zur Erfüllung besonders in Justizvollzugsanstalten geforderten Dienstpflichten in Frage stehen, oder die Dienstunfähigkeit in Zusammenhang mit den besonderen Belastungen eines im Strafvollzug Tätigen zu sehen ist. Es wird angenommen das ein Vollzugsarzt solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund seines vollzuglichen Hintergrundwissen besser beurteilen kann.
Die Vollzugsärzte haben ihre Beurteilung
- unbefangen
- unabhängig
- unter ärztlichen Gesichtspunkten
- unter Berücksichtigung ihrer vollzuglichen Kentnisse
- wahrheitsgemäß und unparteiisch
abzugeben.
Die Beamten des Strafvollzuges sind verpflichtet, unter Angabe des Untersuchungszweckes, sich auf Anordnung ihrer dienstvorgesetzten Dienststelle von einem Vollzugsarzt untersuchen zu lassen. Privatärztliche Atteste sind hierbei vorzulegen. Dem Betroffenen ist grundsätzlich Einblick in die ihn betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren. Subjektive Wahrnehmungen des Arztes sind hiervon ausgenommen. Dritten darf nur mit Zustimmung des untersuchten Beamten Einblick in die Unterlagen gewährt werden.
Der BSBD würde es begrüßen, wenn die betroffenen Beamten ihre Erfahrungen, seien diese positiv oder negativ, den Personalvertretungen zur Kenntnis bringen würden.
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