Versorgungsrecht: Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig
Das Beamtenversorgungsgesetz sieht Regelungen vor, die zu einer proportionalen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten führen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 25.03.2010, dass diese Regelungen nicht weiter angewendet werden dürfen. und ist damit auch den Forderungen des dbb-nrw gefolgt.
Dienstliche Ausbildungs- und Ruhezeiten sind nach dem Beamtenversorgungsgesetz ruhegehaltsfähig und erhöhen das Ruhegehalt. Zurechnungszeiten für Beamte, die vor Vollendung des sechzigsten Lebenjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden dienen dem selben Zweck. Teilzeitbeschäftigte werden mit einem Kürzungsfaktor belegt, so das das Ruhegehalt stärker gekürzt wird, als es dem Verhältnis Vollzeit/Teilzeit entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass diese Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind. Diese Vorschriften verstossen gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. Arbeitsentgelte Teilzeitbeschäftigter sind strikt zeitanteilig im Verhältnis zu der möglichen Vollbeschäftigung festzusetzen. Dazu gehört, nach der Rechtsprechung des EuGH auch das Ruhegehalt. Das Nichtanwenden der Vorschriften stellt sicher, dass die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gekürzt wird. ( Quelle: dbb-nrw.de )
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